Das Wachstums­­­chancen­­­gesetz: Was Unter­nehmen zur B2B E-Rechnungs­pflicht ab 2025 wissen müssen

|| E-Invoicing

10. Mai 2024

Lesezeit: 6 Min.

Update: 15. Okt. 2024

Die Geschäftswelt steht vor einem digitalen Wandel, der nicht nur Prozesse optimiert, sondern auch neue Anforderungen an Unternehmen stellt. Ein aktuelles und viel diskutiertes Thema ist die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2025. Die E-Rechnung, eine zentrale Maßnahme des Wachstums­chancen­gesetzes, soll nicht nur die Digitalisierung und Prozessoptimierung in deutschen Unternehmen vorantreiben, sondern auch die Wettbewerbs­fähigkeit stärken und den Umsatz­steuerbetrug wirksam bekämpfen.

In diesem Blog erhalten Sie einen Überblick über die Historie des Wachstums­chancen­gesetzes und die aktuelle Gesetzeslage zur elektronischen Rechnung (auch E-Rechnung oder E-Invoicing) im B2B-Bereich basierend auf dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024.

Eine Person tippt auf einer Tastatur, die an einen Laptop angeschlossen ist. Auf dem Bildschirm ist eine elektronische Rechnung zu sehen.
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Das Wachstumschancengesetz: Antwort auf wirtschaftliche Herausforderungen

Herausforderungen wie der Fachkräftemangel, die Digitalisierung und der internationale Wettbewerbsdruck erfordern Anpassungen in der Wirtschafts- und Steuerpolitik, um nachhaltiges Wachstum zu gewährleisten. Das Wachstumschancengesetz ist ein Gesetzesvorhaben der aktuellen Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland zu verbessern und damit die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und das Wirtschaftswachstum zu fördern.

Es besteht aus einem sechsteiligen Maßnahmenpaket: 

  1. Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen
  2. Anreize für Forschung und Entwicklung
  3. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen
  4. Entlastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  5. Digitalisierung und Bürokratieabbau
  6. Nachhaltigkeit und Klimaschutz

Die E-Rechnung als zentraler Baustein des Wachstumschancengesetzes

Die Einführung der elektronischen Rechnung ist ein wichtiger Bestandteil von Punkt 5 des Wachstumschancengesetzes und steht im direkten Zusammenhang mit den Zielen des Gesetzes - insbesondere im Hinblick auf Bürokratieabbau, Digitalisierung und Effizienzsteigerung. Nach § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt eine Rechnung als elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Dieses Format muss eine maschinelle und elektronische Verarbeitung ermöglichen. Die Anforderungen sind in der europäischen Norm EN 16931 des CEN (Comité Européen de Normalisation) festgelegt.

Der Prozess begann mit dem Koalitionsvertrag im Dezember 2021 und führte über den Referentenentwurf im Juli 2023 zur Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag im November 2023. Nach der Zustimmung des Bundesrats im März 2024 tritt die Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen zum 1. Januar 2025 in Kraft. Damit soll die Effizienz von Geschäftsprozessen erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gestärkt werden.

Dezember 2021 – Koalitionsvertrag

Im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP) werden die Förderung der Digitalisierung und der Bürokratieabbau als zentrale Ziele formuliert. Ein wichtiger Bestandteil dieser Strategie ist die Einführung der elektronischen Rechnung zur Modernisierung und Vereinfachung von Geschäftsprozessen.

Juli 2023 – Referentenentwurf

Im Juli 2023 wurde ein Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht, der konkrete Maßnahmen zur Einführung der E-Rechnung beinhaltete. Der Entwurf sah vor, dass Unternehmen künftig verpflichtet sind, elektronische Rechnungen zu erstellen und zu empfangen, um Verwaltungsprozesse zu digitalisieren und zu beschleunigen.

17. November 2023 – Verabschiedung durch den Bundestag

Am 17. November 2023 wurde das Wachstumschancengesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Damit wurden die gesetzlichen Grundlagen für die flächendeckende Einführung der E-Rechnung geschaffen.

22. März 2024 – Zustimmung des Bundesrats

Am 22. März 2024 stimmte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zu. Damit war der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen und das Gesetz konnte in Kraft treten. Das Gesetzt sieht eine Vorbereitungszeit für Unternehmen bis zum 01.01.2025 vor. Außerdem sind weiterführende Übergangsreglungen definiert.

E-Rechnung: Einführung- und Übergangsreglungen

1. Januar 2025 – Verpflichtender Empfang von elektronischen Rechnungen

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze für alle inländischen Unternehmen verpflichtend. Dies markiert den endgültigen Übergang zu einem digitalisierten Rechnungswesen, das die Effizienz steigern und die Verwaltungskosten senken soll. Allerdings gelten folgende Übergangsregelungen:

  • Bis zum 31. Dezember 2026 – Sonstige Rechnungen nach beidseitigem Einverständnis zulässig
    Eine Rechnung kann auch als sonstige Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz ausgestellt und übermittelt werden. Papierrechnungen sind umsatzsteuerlich zulässig. Die Zustimmung des Empfängers zu der Rechnungserteilung in einem anderen elektronischen Format bedarf keiner besonderen Form. Es muss lediglich eine Absprache zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger zu dem zu verwendenden Format bestehen. Die Zustimmung kann etwa in Form von einer Rahmenvereinbarung (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) oder konkludent (durch Handlung oder Verhalten implizit oder stillschweigend) erfolgen.
  • Bis zum 31. Dezember 2027 – Sonstige Rechnungen nach beidseitigem Einverständnis und einem Gesamtumsatz des rechnungsausstellenden Unternehmens von unter 800.000 € zulässig
    Hat der Gesamtumsatz des rechnungsausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 eine Rechnung auch über einen bis dahin ausgeführten Umsatz als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Die Grenze von 800.000 Euro gilt unabhängig davon, ob der Rechnungsaussteller seine Umsätze nach den Vorschriften der SollVersteuerung (§ 16 UStG) oder Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) ermittelt.

Weitere Details erhalten Sie im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 unter III. Übergangsregelungen ab Paragraph 62. 

Generell - Nutzung von EDI-Verfahren nach beidseitigem Einverständnis zulässig

Das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden und damit von den Vorgaben der Norm EN 16931 abweichen.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Diese Regelung ermöglicht auch die Weiternutzung bereits etablierter elektronischer Rechnungsformate (z. B. EDI-Verfahren wie EDIFACT) auch über die beschriebenen Übergangsfristen hinaus.

Folgende Punkte müssen konkret erfüllt sein:

  1. Verfahrenszustimmung des Leistungsempfänger
  2. Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung durch eine der folgenden Möglichkeiten:
    a) eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz
    oder
    b) die Maßgabe zur elektronischen Datenübertragung
  3. Ein weiteres innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft

Das Wachstumschancengesetz setzt klare Standards, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und die digitale Transformation der Unternehmen voranzutreiben. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung ab dem 1. Januar 2025 im B2B-Bereich ist ein zentraler Bestandteil dieses Gesetzes und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, liefert aber auch diverse Chancen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Bundesministerium der Finanzen in seinem finalen Entwurf eine deutliche Berücksichtigung des Feedbacks ausgewählter Verbände zeigt und weiterführend verschiedene Problemstellungen vereinfacht hat. 

Für Nutzer und Anbieter von EDI-Verfahren bedeutet dies eine klare Bestätigung, dass diese weiterhin gültig sind, sofern die erforderlichen Informationen korrekt übermittelt werden. Im nächsten Schritt sollten Unternehmen prüfen, ob ihre bestehenden EDI-Prozesse bereits alle relevanten Anforderungen erfüllen oder ob Anpassungen notwendig sind.

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